All­ge­mei­ne VERTRAGSBEDINGUNGEN

All­ge­mei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen (AGB)

§ 1 Ver­trags­grund­la­ge
Ver­trags­grund­la­ge für von uns als Auf­trag­neh­mer über­nom­me­ne Auf­trä­ge sind die nach­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se AGB gel­ten im Geschäfts­ver­kehr mit pri­va­ten (§13 BGB) und gewerb­li­chen Kun­den. Sie fin­den kei­ne Anwen­dung bei einer Ver­ga­be nach VOB/A.

§ 2 Ange­bot — Prei­se
Ange­bo­te haben eine Gül­tig­keit von 6 Wochen ab dem Ange­bots­da­tum. Mit der Ange­bots­an­nah­me gel­ten die Ange­bots­prei­se bis zur Been­di­gung der Bau­maß­nah­me, wenn die Arbei­ten bin­nen vier Mona­ten begon­nen wer­den. Tritt danach eine wesent­li­che Ver­än­de­rung (grö­ßer oder klei­ner 1 %) der Preis­er­mitt­lungs­grund­la­ge im Bereich der Lohn- oder Mate­ri­al­kos­ten ein, erhöht bzw. ver­rin­gert sich der Ange­bots­preis in ange­mes­se­nem Umfang. Vor­be­halt­lich eines jeder Par­tei zuste­hen­den Ein­zel­fall­nach­wei­ses beträgt die Preis­än­de­rung 0,65% je 1% Kos­ten­än­de­rung.
Eine Umsatz­steu­er­erhö­hung kann an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net wer­den, wenn die Leis­tung nach Ablauf von vier Mona­ten seit Ver­trags­schluss erbracht wird. Die Leis­tung ist so kal­ku­liert, d ass bei der Aus­füh­rung Bau­frei­heit besteht und dass die Leis­tung zusam­men­hän­gend ohne Unter­bre­chung, nach Pla­nung des Auf­trag­neh­mers erbracht wird. Bei Abwei­chun­gen (z.B. bei Behin­de­run­gen, Leis­tungs­stö­run­gen) besteht ein Anspruch auf Erstat­tung der Mehr­kos­ten.
Das Ange­bot bleibt mit allen Tei­len geis­ti­ges Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Die Wei­ter­ga­be oder sons­ti­ge Ver­wen­dung kann im Ein­zel­fall gestat­tet werden.

§ 3 Wit­te­rungs­be­din­gun­gen
Bei unge­eig­ne­ten Wit­te­rungs- und Trock­nungs­be­din­gun­gen kann der Auf­trag­neh­mer die Arbei­ten unter­bre­chen. Die Dau­er der Unter­bre­chung ver­län­gert die Aus­füh­rungs­frist, wenn es sich um unge­wöhn­li­che Wit­te­rungs­be­din­gun­gen han­delt. Die Arbei­ten sind bei geeig­ne­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unter Berück­sich­ti­gung ange­mes­se­ner Orga­ni­sa­ti­ons- und Rüst­zei­ten fortzuführen.

§ 4 Ver­gü­tung
Gemäß § 632a BGB kön­nen Abschlags­rech­nun­gen jeder­zeit gestellt wer­den und sind sofort fäl­lig und sofort zahl­bar. Dies gilt auch für die Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en, Stof­fen oder Bau­tei­len. Die Schluss­zah­lung ist 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang fäl­lig. Skon­to muss geson­dert und aus­drück­lich ver­ein­bart sein.

§ 5 Gewähr­leis­tung
Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit der Abnah­me und ist die Frist, inner­halb die­ser Män­gel an der Leis­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen (Ver­jäh­rungs­frist). Die Leis­tun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik aus­ge­führt, hier­für über­nimmt er die Gewähr. Für Beschä­di­gun­gen der Leis­tun­gen, die durch unsach­ge­mä­ßen Gebrauch, Beschä­di­gung oder Bear­bei­tung durch Drit­te oder durch sons­ti­ge, nicht durch vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­de Umstän­de her­vor­ge­ru­fen sind, haf­tet die­ser nicht. Ver­schleiß und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­rech­tem Gebrauch und / oder natür­li­cher, Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Sie kön­nen bereits vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. Dies gilt beson­ders für alle elektrisch/mechanischen Antriebs­tei­le von Licht­kup­pe­l­öff­nun­gen, Dach­fens­ter­an­la­gen etc. Im Übri­gen gilt die Ver­jäh­rungs­frist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jah­re für Wartungs‑, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (Arbei­ten, die nicht die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen)
- 5 Jah­re bei Neu­bau­ar­bei­ten und Arbei­ten, die nach Umfang und Bedeu­tung mit Neu­bau­ar­bei­ten ver­gleich­bar sind (z. B. Grund­sa­nie­rung) oder Arbei­ten, wel­che die Gebäu­de­sub­stanz betreffen

§ 6 Auf­rech­nungs­ver­bot
Der Auf­trag­ge­ber kann die Zah­lungs­an­sprü­che des Auf­trag­neh­mers nicht mit For­de­run­gen aus ande­ren ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen auf­rech­nen, es sei denn, die For­de­rung ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig festgestellt.

§ 7 Eigen­tums­vor­be­halt
Soweit der Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­ner Leis­tun­gen auch Lie­fe­run­gen erbringt, behält er sich hier­an das Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der erbrach­ten Leis­tun­gen vor. Wird ein Lie­fer­ge­gen­stand mit einem Bau­werk fest ver­bun­den, so tritt der Auf­trag­ge­ber etwai­ge damit zusam­men­hän­gen­de eige­ne For­de­run­gen (z.B. bei Wei­ter­ver­kauf des Objek­tes) in Höhe der For­de­rung des Auf­trag­neh­mers an die­sen ab.

§ 8 Abnah­me
Der Auf­rag­neh­mer hat Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Schluss­ab­nah­me nach Fer­tig­stel­lung der Leis­tung gemäß § 640 BGB. Der Abnah­me steht es gleich, wenn der Bestel­ler das Werk nicht inner­halb einer ihm vom Unter­neh­mer bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist abnimmt. Die Abnah­me kann auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten erfol­gen. Ver­wei­gert der Auf­trag­ge­ber die Abnah­me aus­drück­lich unter Beru­fung auf Män­gel, so ist unab­hän­gig von der Berech­ti­gung der Män­gel­rü­ge eine Zustands­fest­stel­lung der Werk­leis­tung durch­zu­füh­ren und zu pro­to­kol­lie­ren, § 650 g BGB.

§ 9 Leis­tungs­er­mitt­lung, Auf­maß und Abrech­nung
Bei einem Pau­schal­preis­ver­trag erfolgt die Abrech­nung nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ohne Auf­maß. Ist ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Abrech­nung auf Basis einer Leis­tungs­er­mitt­lung durch Auf­maß. Dabei wird die Leis­tung nach den Maßen der fer­ti­gen Ober­flä­che berech­net. Als Aus­gleich für den Bear­bei­tungs­mehr­auf­wand zur Anar­bei­tung an nicht behan­del­te Teil­flä­chen (so genann­te Aus­spa­run­gen), zum Bei­spiel Fens­ter- und Tür­öff­nun­gen bei Fas­sa­den, oder Dach­flä­chen­fens­ter, Licht­kup­peln, Lüf­tungs­öff­nun­gen bei Dach­flä­chen, wer­den die­se Flä­chen bis zu einer Ein­zel­grö­ße von 2,5 qm über­mes­sen. Bei Län­gen­ma­ßen blei­ben Unter­bre­chun­gen bis 1 m Ein­zel­grö­ße unbe­rück­sich­tigt.
Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen wei­te­re detail­lier­te Auf­mass­re­geln durch Ver­ein­ba­rung der jeweils ein­schlä­gi­gen ATV VOB/C‑DIN 18 299 ff Norm zugrun­de legen.

§ 10 Sons­ti­ges
Ist der Auf­trag­ge­ber Ver­brau­cher, so gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. Ansons­ten ist Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt.
Soll­te eine der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen — gleich aus wel­chem Rechts­grund — unwirk­sam sein, so wird dadurch die Wirk­sam­keit und Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Aus­schluss von Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren — Infor­ma­ti­on gemäß § 36 VSBG: Der Auf­trag­neh­mer ist weder gesetz­lich ver­pflich­tet noch betei­ligt er sich frei­wil­lig an Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren nach dem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG).

Stand: Mai 2021

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